Hilfe zur Pflege

Hilfe zur Pflege ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe und in den §§ § 61 ff. SGB XII gesetzlich geregelt. Da praktisch alle Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung budgetiert sind bzw. nur gewährt werden, wenn dauerhaft Pflegebedürftigkeit vorliegt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB XI), muss die Sozialhilfe aufgrund des Grundrechts auf Schutz der Menschenwürde den anderweitig ungedeckten Bedarf an Pflegehilfe übernehmen (Auffangfunktion). Wegen der Einordnung in die Sozialhilfe wird Hilfe zur Pflege nur einkommens- und vermögensabhängig gewährt.

Mit der Einführung der Pflegeversicherung zum 1. Januar 1995 wurde die Hilfe zur Pflege grundlegend reformiert. Die wesentlichen Änderungen betrafen die Pflegestufen (seit 2017: Pflegegrade) und die Leistungen, die an die Stufen und Leistungen des SGB XI angepasst wurden, sowie die weitgehende Anwendung der Verfahrensregelungen und Richtlinien der Pflegeversicherung auch auf die Hilfe zur Pflege. Somit werden sich zukünftige Gesetzesänderungen der Pflegeversicherung auch auf die Hilfe zur Pflege auswirken. Im Jahr 2022 wurden für die Hilfe zur Pflege etwa 4,1 Mrd. Euro ausgegeben, dies entspricht etwa 25,7 % der Sozialhilfeausgaben (Bruttoausgaben, ohne Eingliederungshilfe).

Zuständig für die Leistungen der Hilfe zur Pflege ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII). Die überörtlichen Träger werden von den Ländern bestimmt (siehe Zuständigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe).

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