Hinweisgeberschutzgesetz

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz trat am 2. Juli 2023 in Kraft (§ 41 am 3. Juni 2023) und setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in nationales Recht um. Es ist Art. 1 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31. Mai 2023.

Basisdaten
Titel:Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Kurztitel: Hinweisgeberschutzgesetz
Abkürzung: HinSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 GG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht
Fundstellennachweis: 450-34
Erlassen am: Art. 1 G vom 31. Mai 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 140)
Inkrafttreten am: überw. 2. Juli 2023, § 41 schon am 3. Juni 2023 (Art. 10 G vom 31. Mai 2023)
Weblink: Text des Hinweisgeberschutzgesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden Hinweisgeber (Whistleblower) geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Externe Meldestellen bearbeiten auch anonym eingehende Meldungen.

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.

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