Richtlinie 2008/1/EG (IVU-Richtlinie)

Die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) (englisch Integrated Pollution Prevention and Control, IPPC) zielte auf ein hohes Schutzniveau für die Umwelt für bestimmte industrielle Tätigkeiten. Die Vorgängerrichtlinie (96/61/EG) wurde bereits im Jahr 1996 verabschiedet und sah eine Umsetzung in allen Anlagen bis zum 31. Oktober 2007 vor. Im Jahr 2010 wurde die IVU-Richtlinie mit wenigen, aber wesentlichen Änderungen in die Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) integriert.


Richtlinie 2008/1/EG

Titel: Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung)
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
IVU-Richtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Abfallrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 175 und Artikel 251
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Datum des Rechtsakts: 15. Januar 2008
Veröffentlichungsdatum: 29. Januar 2008
Inkrafttreten: 18. Februar 2008
In nationales Recht
umzusetzen bis:
30. Oktober 1999
Ersetzt durch: Richtlinie 2010/75/EU
Außerkrafttreten: 6. Januar 2014
Fundstelle: ABl. L, Nr. 24, 29. Januar 2008, S. 8–29
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Richtlinie 96/61/EG

Titel: Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
IVU-Richtlinie
Geltungsbereich: Europäische Union
Rechtsmaterie: Umweltrecht, Abfallrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 130 s und Artikel 189 c
Datum des Rechtsakts: 24. September 1996
Veröffentlichungsdatum: 10. Oktober 1996
Inkrafttreten: 30. Oktober 1996
In nationales Recht
umzusetzen bis:
30. Oktober 1999
Ersetzt durch: Richtlinie 2010/75/EU
Außerkrafttreten: 17. Februar 2008
Fundstelle: ABl. L, Nr. 257, 10. Oktober 1996, S. 26–40
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die IVU-Richtlinie (2008/1/EG) sah Maßnahmen zunächst zur Vermeidung, dann zur Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie auch von Abfall vor. Zu den bestimmten Tätigkeiten gehörten gemäß Anhang I die Energiewirtschaft, die Abfallbehandlung, die Metallindustrie, die mineralbearbeitende, die chemische und andere bestimmte Industriezweige.

Die IVU-Richtlinie bestimmte in 23 Artikeln allgemeine Prinzipien der Grundpflichten der Betreiber von Anlagen, deren Genehmigung, Genehmigungsauflagen, Genehmigungsverfahren, Information und Beteiligung der Öffentlichkeit usw.

Im Artikel 2 wurden Begriffe wie z. b. Stoff, Umweltverschmutzung, Anlage, bestehende Anlage, Emission, Emissionsgrenzwert, Umweltqualitätsform, beste verfügbare Technik, Betreiber legal definiert.

Die Richtlinie sah Mindestanforderungen für die von den Mitgliedstaaten zu treffenden erforderlichen Vorkehrungen vor, damit die zuständigen Behörden bestimmte Überwachungspflichten einhalten.

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