Infamie
Infamie (lateinisch infamia „Schande, Schimpf“, wörtlich „Unaussprechliches“) bezeichnet im gewöhnlichen Sprachgebrauch ein ehrloses (gemeines oder heimtückisches) Handeln oder die Ehrlosigkeit als solche. Begrifflich setzt Infamie eine Gesellschaft voraus, die ein bestimmtes Verständnis von „Ehre“ besitzt.
Rechtshistorisch versteht man unter Infamie oder Verrufenheit den Zustand eingeschränkter Rechtsfähigkeit infolge der Aberkennung oder Schmälerung der bürgerlichen Ehrenrechte einer Person. Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte konnte im deutschen Strafrecht bis 1969 als Nebenfolge der Verurteilung wegen bestimmter Straftaten erklärt werden.
Auch das kanonische Recht kannte die Infamie bis 1982 als Folge bestimmter kirchenrechtlicher Vergehen. Sie war als im Regelfall automatisch eintretende Kirchenstrafe mit der Aberkennung bestimmter Gliedschaftsrechte der Gläubigen in der römisch-katholischen Kirche verbunden.