Datenschutzerklärung (Datenschutz-Grundverordnung)
Die Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person und nicht bei der betroffenen Person ergibt sich aus den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung. Verantwortliche Stellen kommen dieser Pflicht meist in Form einer Datenschutzerklärung nach. Die Pflicht die betroffene Person zu informieren ergibt sich bei jeder Datenerhebung unabhängig von der Form, also beispielsweise sowohl auf einer Website als auch auf einem Papierformular.
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