Ingerenz
Ingerenz (lateinisch ingerere „sich einmischen“) ist ein terminus technicus des Strafrechts und bezeichnet gefährdendes Vorverhalten im Kontext des rechtlichen Instituts der Garantenstellung. Ist dieses Vorverhalten objektiv pflichtwidrig, so wird der Gefährder (nach herrschender Meinung) Garant des Gefährdeten. Diese Stellung begründet eine besondere Rechtspflicht (sog. Garantenpflicht) gegenüber dem Gefährdeten: Der Gefährder muss dafür einstehen, dass sich das geschaffene Risiko der Rechtsgutsverletzung nicht realisiert. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann dies gem. § 13 StGB zur Strafbarkeit wegen eines unechten Unterlassungsdelikts führen.
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