Innengesellschaft

Die Innengesellschaft ist eine Gesellschaft, die nach außen nicht als solche hervortritt. Das bedeutet, dass die Gesellschaft nach außen hin nicht als solche verpflichtet wird, da nur jeweils einer der Gesellschafter im eigenen Namen, also nicht im Namen der Gesellschaft nach außen auftritt. Es findet keine Vertretung der Innengesellschaft nach außen statt. Nur diese Person wird dann gegenüber dem Dritten verpflichtet, vgl. § 64 Abs. 3 AO. Soweit diese Person ihre Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft ausgeübt hat, besitzt sie einen Rückgriffsanspruch gegen die anderen Gesellschafter nach den Grundsätzen des Auftragsrechts.

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