Italienische Staatsbürgerschaft

Die italienische Staatsbürgerschaft (italienisch cittadinanza italiana syn.: nazionalità’) ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zum seit 1861/70 bestehenden italienischen Staatsverband, die in der Verfassung und im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt wird.

Die Grundlage des italienischen Staatsangehörigkeitsrechtes war das Gesetz vom 13. Juni 1912. Dieses wurde mit Gesetz vom 5. Februar 1992 in vielen Aspekten geändert. Es folgt im Wesentlichen dem ius sanguinis (Abstammungsprinzip), demzufolge die Staatsbürgerschaft über die Eltern vererbt wird.

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