Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG; nicht amtlich auch Versicherungspflichtgrenze genannt) bestimmt in Deutschland, ab wann Arbeiter und Angestellte versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind. Übersteigt das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, endet die Versicherungspflicht in der GKV und die Arbeitnehmer werden freiwillige Mitglieder in der GKV. Sie dürfen in die private Krankenversicherung wechseln. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist eine der Rechengrößen der Sozialversicherung. 2024 beträgt sie 69.300 Euro (SVRechGrV 2024). Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen (§ 6 Abs. 6 S. 2 SGB V). Der konkrete Wert wird in der jährlichen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der Einkommen beitragspflichtig ist, liegt für die GKV unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, für die Gesetzliche Rentenversicherung ist sie höher.