Jahresurlaub

Der Jahresurlaub (engl. Annual leave / frz. Congé annuel) ist die Anzahl von Tagen, die ein Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr höchstens als Urlaub nehmen kann. Nach der Terminologie des Art. 7 der Arbeitszeit-Richtlinie RL 2003/88 ist der Jahresurlaub der dort geregelte jährliche Mindesturlaub. In ähnlicher Bedeutung wird der Begriff in Art. 31 Abs. 2 GRC und im Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (IAO Übk. 132) verwendet. Andernorts wird hingegen als Jahresurlaub der dem Arbeitnehmer insgesamt für das Jahr zustehende Urlaubsanspruch bezeichnet, rechtlich aufgegliedert in gesetzlichen Mindesturlaub (in Deutschland in § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vom 08.01.1963 und in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) als Erholungsurlaub bezeichnet), ggf. Zusatzurlaub (insbes. nach § 208 SBG IX und einen etwaigen tariflichen und einzelvertraglichen Mehrurlaub).

Die begriffliche Ambivalenz bleibt in der Praxis folgenlos, weil Rechtsvorschriften und Rechtsprechung stets die Unterscheidung zwischen Mindest- und Mehrurlaub klarstellen und beachten, z. B. EuGH Bauer (2018) Rn. 39, EuGH TSN (2019), Rn, 52, BAG 9 AZR 341/21 (2022), Rn. 48, BAG 9 AZR 219/22 (2023), Rn. 14 ff. Indem die Gewährung von Mehrurlaub grundsätzlich dem privatautonomen, tarifvertraglichen oder individualrechtlichen Handeln überlassen ist, stehen die staatlichen Rechtsvorschriften zum ‚Mindesturlaub‘ im Fokus der Rechtsprechung. Oftmals ist der Gleichlauf der privat- bzw. tarifautonomen Urlaubsregelung zum Gesetzesrecht indiziert, so BAG 9 AZR 310/20 (2021),, Rn 15, und BAG 9 AZR 321/16 (2019), Rn. 52.

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