Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (abgekürzt JVEG) ist in Deutschland mit Wirkung vom 1. Juli 2004 an die Stelle des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) und des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter getreten.

Basisdaten
Titel:Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmet­schern, Übersetzerinnen, Übersetzern sowie die Entschädigung von ehren­amtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Kurztitel: Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abkürzung: JVEG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Rechtspflege, Kostenrecht
Fundstellennachweis: 367-3
Erlassen am: 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 17 G vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2154, 2185)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
überw. 1. August 2021
(Art. 25 G vom 25. Juni 2021)
GESTA: C191
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die lange Bezeichnung des JVEG lautet „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten“. Zu den Sachverständigen zählen zahlreiche Gutachter, deren Berichte und Stellungnahmen von der Staatsanwaltschaft sowie diversen Gerichten und Behörden angefordert werden. Innerhalb der jeweiligen Berufsgruppen gibt es unterschiedliche Honorargruppen, die auf der Grundlage des JVEG jeweils andere Stundensätze berechnen dürfen.

Die Sachverständigen werden nach den einzelnen Honorargruppen im Bereich von 80 bis 155 €/ Std. zuzüglich einiger Nebenkosten (Fahrtkosten etc.) vergütet. Die Stundensätze für die einzelnen Honorargruppen sind in § 9 JVEG geregelt, die Zuordnung zu einer Honorargruppe nach Sachgebieten bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG. Eine Neugestaltung der Honorargruppen trat zum 1. August 2013 im Rahmen des „Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes“ in Kraft. Dabei wurde der Stundensatz um ca. 20 % erhöht und neue Einstufungen der Honorargruppen vorgenommen. Die letzte Anhebung der Stundensätze erfolgte zum 1. Januar 2021.

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