Kindererziehungszeit
Die Kindererziehungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands, die als Pflichtbeitragszeit rentenbegründend und rentensteigernd wirken kann. Nach der Definition in § 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, betrug die Kindererziehungszeit bis Juni 2014 nur ein Jahr (§ 249 SGB VI), seit dem 1. Juli 2014 beträgt sie für diese Kinder zwei Jahre. Der sich aus der Kindererziehungszeit ergebende Rentenanspruch wurde im Bundestagswahlkampf 2013 teilweise auch als „Mütterrente“ bezeichnet. Zum 1. Januar 2019 wurde die Kindererziehungszeit für diese Kinder dann von 24 auf 30 Monate angehoben (sog. „Mütterrente II“). In beiden Fällen handelt es sich jedoch nicht um eine eigenständige Rentenart. Auch erziehende Väter können berechtigt sein.