Kirchweihe (VELKD)
Als Weihe einer Kirche wird in den Agendenwerken der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) die Indienstnahme eines Gebäudes für den evangelischen Gottesdienst bezeichnet. Sie wird biblisch begründet mit 1 Tim 4,5 .
Das moderne Verständnis der evangelischen Kirchweihe ist in den 1856 in Dresden (Konferenz der evangelisch-lutherischen Kirchenregimente) beschlossenen Grundsätzen niedergelegt, die 1862 von der Eisenacher Konferenz übernommen wurden. Demnach ist die Kirchweihe die Aussonderung eines Gebäudes zum kirchlichen Gebrauch (dedicatio); diese verleiht dem Kirchenraum keine übernatürlichen Eigenschaften (also keine consecratio). Explizit heißt es 1856: „Weiheformeln von operativer Fassung sind nicht zu gebrauchen, sondern die Weihung geschieht durch das Weihegebet.“
Einzelne Agenden des 19. Jahrhunderts enthielten allerdings „operative“ Weiheformeln, so die durch Christian Friedrich von Boeckh erarbeitete Evangelisch-Lutherische Agende von 1870 (sogenannte Boeckhsche Agende), die die Amtsvollmacht des Einweihenden herausstellte:
„Und wie diese drei Stätten [= Kanzel, Taufstein, Altar], an denen die Mittel der Gnade gespendet werden, so weihe ich auch alles Andere, was hier zum Dienste Gottes bestimmt ist … weihe dieses ganze Haus kraft meines Amtes und der mir gewordenen Vollmacht (die rechte Hand ausbreitend) im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes. Amen.“
Die Boeckhsche Agende wurde vor allem in Bayern, aber auch darüber hinaus rezipiert.