Kommissionsgeschäft

Ein Kommissionsgeschäft ist eine besondere Form des Kaufs. Es zeichnet sich dadurch aus, dass eine Person Interesse am Abschluss des Vertrags mit einem anderen hat, jedoch keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zu diesem aufbauen will. Daher beauftragt sie einen anderen, das Rechtsgeschäft als Mittelsmann in eigenem Namen durchzuführen. Dieser wickelt den Kauf eigenständig, allerdings auf Rechnung des Auftraggebers ab und legt dessen Identität gegenüber dem Vertragspartner nicht offen. Damit handelt es sich bei der Kommission um eine Form von mittelbarer Stellvertretung.

Die Person, die im Hintergrund bleibt, wird als Kommittent bezeichnet. Die Person, die das Geschäft durchführt, wird Kommissionär genannt. Das deutsche Recht regelt das Kommissionsgeschäft im Handelsgesetzbuch (HGB) in § 383-§ 406 HGB. In Österreich ist das Kommissionsgeschäft weitgehend inhaltsgleich in § 383-§ 405 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) geregelt. Auch das Schweizer Recht enthält in Art. 425-Art. 438 des Obligationenrechts (OR) vergleichbare Regelungen.

Praktische Relevanz besitzt die Kommission vor allem bei Geschäften, bei denen der Hintermann anonym bleiben oder die Möglichkeiten des Kommissionärs nutzen möchte. Dies betrifft insbesondere den Kunst-, den Antiquitäten- und den Wertpapierhandel. Dabei kann die Kommission sowohl zum Zweck des Verkaufs (sog. Verkaufskommission) oder zum Zweck des Kaufs (sog. Einkaufskommission) genutzt werden.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.