Kommunikationshilfenverordnung

Die Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Kommunikationshilfenverordnung – KHV) ist eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Anlass und Umfang, Art und Weise sowie die Vergütung des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 2 BGG.

Basisdaten
Titel:Verordnung zur Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
Kurztitel: Kommunikationshilfenverordnung
Abkürzung: KHV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 9 Abs. 2 BGG
Rechtsmaterie: Sozialrecht, Verfahrensrecht
Fundstellennachweis: 860-9-2-1
Erlassen am: 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650)
Inkrafttreten am: 24. Juli 2002
Letzte Änderung durch: Art. 2 VO vom 25. November 2016
(BGBl. I S. 2659, 2661)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
3. Dezember 2016
(Art. 6 VO vom 25. November 2016)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung gilt für alle natürlichen Personen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens im Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes wegen einer Hör- oder Sprachbehinderung zur Wahrnehmung eigener Rechte für die mündliche Kommunikation einen Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers für die Deutsche Gebärdensprache, für lautsprachbegleitende Gebärden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben.

Die Bundesländer haben eigene vergleichbare Regelungen erlassen.

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