Konkurrenz (Strafrecht Deutschlands)

Die Lehre von den Konkurrenzen im deutschen Strafrecht befasst sich mit dem Verhältnis, in dem mehrere Gesetzesverletzungen eines Täters durch seine Tathandlung(en) zueinander stehen.

Grundlegend wird dabei zwischen Tateinheit (Idealkonkurrenz) gemäß § 52 StGB und Tatmehrheit (Realkonkurrenz) gemäß § 53 StGB unterschieden. Bei der Tateinheit verwirklicht dieselbe Handlung oder Handlungseinheit mehrere Straftatbestände oder einen Straftatbestand mehrmals, bei der Tatmehrheit werden mehrere Straftatbestände oder der gleiche Straftatbestand mehrmals durch mehrere selbständige Handlungen oder Handlungseinheiten verletzt.

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