Konventionsflüchtling

Konventionsflüchtlinge sind Menschen, die die in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) enthaltene Definition des Begriffs Flüchtling erfüllen.

Nach Art. 1 GFK (eigentlich Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, in Verbindung mit Art. 1 Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967) ist ein „Flüchtling“ eine Person, die

„aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder besitzen würde, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will […].“

Die Verleihung des Status und damit auch die Interpretation der GFK erfolgt durch das jeweilige nationalstaatliche Asylverfahren inklusive deren gerichtliche Überprüfung, in einigen Ländern auch durch den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR).

Der Begriff Kriegsflüchtling wird von Art. 1 der GFK nicht definiert. Personen, die aufgrund der allgemein schlechten Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland Schutz benötigen, fallen in der Regel nicht unter den Flüchtlingsbegriff der GFK.

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