Krankenhausbehandlung
Unter Krankenhausbehandlung versteht man die unterschiedlichen Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Pflege in einem Krankenhaus. In vielen Ländern ist die Krankenhausbehandlung eine Leistung der Sozialversicherung.
In Deutschland haben gesetzlich Krankenversicherte einen Rechtsanspruch auf Krankenhausbehandlung. Dieser ist in § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gesetzlich normiert. Demnach besteht ein Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung, wenn das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Damit nennt das Gesetz bereits die möglichen Arten der Krankenhausbehandlung, nämlich
- vollstationäre,
- teilstationäre,
- vorstationäre und
- nachstationäre sowie
- ambulante Behandlung.
Die notwendige Krankenhausbehandlung muss, außer bei akuten Notfällen, vom behandelnden Arzt verordnet werden. Ob die medizinische Voraussetzung für eine Behandlung im Krankenhaus tatsächlich vorliegt, prüft das Krankenhaus nochmals bei der Aufnahme des Patienten. Diese Prüfung umfasst auch die Frage, welche Behandlungsart für den Patienten die geeignete und für die Krankenkasse die wirtschaftlichste ist. Voraussetzung ist auch, dass es sich bei dem Krankenhaus um ein zugelassenes Vertragskrankenhaus nach § 108 SGB V handelt.