Kreisgericht (Preußen)

Kreisgericht hieß im Königreich Preußen seit 1849 einheitlich das Gericht erster Instanz. Für den Bezirk von Städten über 50.000 Einwohnern konnten besondere Gerichte gebildet werden, denen die Bezeichnung „Stadtgericht“ beigelegt wurde. 30 Jahre später wurde mit der reichseinheitlichen Gerichtsverfassung von 1877 (in Kraft ab 1. Oktober 1879) die noch heute gültige Bezeichnung Landgericht für das Kollegialgericht 1. Instanz eingeführt, zugleich wurden Amtsgerichte eingerichtet, die in Zivilsachen mit Einzelrichtern besetzt waren. Vorläufer des Kreisgerichts war seit 1806/1808 in der Regel das Land- und Stadtgericht, es gab aber auch Gerichte erster Instanz mit anderer Bezeichnung.

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