Landesantidiskriminierungsgesetz
Das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) ist ein Berliner Landesgesetz, das Diskriminierungen im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns untersagt. Das „Ziel des Gesetzes ist die tatsächliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt“ (§ 1 LADG). Zur Verwirklichung dieses Zieles erhalten Personen Rechtsansprüche gegen das Land Berlin, wenn öffentliche Stellen im Rahmen deren öffentlich-rechtlichen Handelns ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote des § 2 LADG verstoßen. Zur Durchsetzung der Ansprüche hilft die für diesen Zweck eingerichtete Ombudsstelle. Neben dem Schutz Einzelner vor Diskriminierung soll durch entsprechende Unterstützungsangebote eine Kultur der Anerkennung und Wertschätzung gesellschaftlicher Vielfalt sowie eine Politik der Chancengleichheit gefördert werden. Das LADG trat am 21. Juni 2020 in Kraft. Es ist das erste Antidiskriminierungsgesetz auf Landesebene in Deutschland.
Basisdaten | |
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Titel: | Landesantidiskriminierungsgesetz |
Abkürzung: | LADG |
Art: | Landesgesetz |
Geltungsbereich: | Berlin |
Rechtsmaterie: | |
Erlassen am: | 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) |
Inkrafttreten am: | 21. Juni 2020 |
Weblink: | Text des LADG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |