Landesbeauftragter für den Datenschutz
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD, auch Landesdatenschutzbeauftragter) ist der Datenschutzbeauftragte eines deutschen Bundeslands. Er überwacht und berät die öffentlichen Stellen des Landes in Fragen des Datenschutzes. Im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung ist er unabhängig, weisungsfrei und nur dem Gesetz unterworfen.
Die Rechtsstellung und die Befugnisse des LfD sind in den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen geregelt.
Die Landesdatenschutzbeauftragten von Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen sind außer für den Datenschutz auch für die Informationsfreiheit beziehungsweise für das Akteneinsichtsrecht zuständig.
Außer in Bayern sind die Landesbeauftragten für den Datenschutz darüber hinaus auch für die Datenschutzaufsicht im nichtöffentlichen Bereich, d. h. bei Wirtschaftsunternehmen, Vereinen, Verbänden oder Parteien, zuständig. In Bayern besteht hierfür ein eigenständiges Landesamt für Datenschutzaufsicht mit Sitz in Ansbach. Im Zuge der Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2010 unterliegen die Landesdatenschutzbeauftragten auch bei ihrer Aufsichtstätigkeit im nichtöffentlichen Bereich keiner Aufsicht durch andere staatliche Institutionen mehr. Die ursprünglich in vielen Ländern bestehende Rechtsaufsicht durch die jeweilige Landesregierung gewährleistete nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nicht die erforderliche Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden.
Zusammen mit der Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht bilden sie die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder.