Landständische Verfassung

„Landständische Verfassung“ ist ein Ausdruck aus Artikel 13 der Deutschen Bundesakte von 1815 für den Deutschen Bund. Dieser Artikel besagte: „In allen Bundesstaaten wird eine Landständische Verfassung stattfinden.“ Allerdings wurde nicht definiert, was unter einer solchen Verfassung zu verstehen ist. Das bot den Einzelstaaten im Deutschen Bund Gelegenheit, die Einsetzung einer modernen Repräsentativverfassung hinauszuzögern.

Dennoch waren die Bestimmungen der Bundesverfassung für die Landesverfassungen nicht ohne Bedeutung. Ein Landesherr durfte eine einmal eingerichtete Verfassung nicht willkürlich abschaffen, sondern nur nach denjenigen Regeln abändern, die in der Verfassung selbst angegeben waren. Untertanen konnten sich beschweren, wenn dauerhaft keine Verfassung zustande kam; solche Beschwerden blieben jedoch folgenlos.

Ferner findet man den Ausdruck „Landständische Verfassung“ in der zeitgenössischen Debatte sowie in der heutigen Geschichtswissenschaft. Gemeint sind Verfassungen auf ständischer Basis, mit Beteiligung von Landständen. Auch einzelne Verfassungen wie die des Königreichs Württemberg von 1815 beinhalten den Ausdruck.

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