Landstandschaft
Landstandschaft (auch: Landstandsrecht oder Landtagsfähigkeit) war das Recht, in eigener Person auf dem Landtag zu erscheinen und dort seine Rechte zu vertreten. Es konnte sowohl ganzen Landständen (z. B. dem landständischen Adel) als auch Einzelpersonen oder juristischen Personen zustehen. Für den Reichstag sprach man dementsprechend von der Reichsstandschaft.
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