Leichte Luftsportgeräte

Als leichte Luftsportgeräte (lL) werden in Deutschland Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 LuftVZO ein- und zweisitzige Luftsportgeräte und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 kg einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät bezeichnet. Diese Luftsportgeräte sind von der Musterzulassung befreit, dafür hat der Hersteller die Lufttüchtigkeit nachzuweisen.

Die Bezeichnung leichte Luftsportgeräte ist dabei keine offizielle Formulierung oder eine im Luftrecht vorkommende Bezeichnung, sondern eine gängige Beschreibung der Luftsportgeräte mit der vorstehenden technischen Umschreibung. Im Luftrecht wird dabei immer auf Luftsportgeräte nach § 1 Abs. 4 LuftVZO verwiesen. Sie sind damit keine neue Kategorie oder Klasse an Luftsportgeräten, sondern ermöglicht eine erleichterte Zulassung und Betrieb dieser Untergruppe an Luftsportgeräten. An der grundsätzlichen Aufteilung der Luftsportgeräte auf die Kategorien Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel, Sprungfallschirme und Gleitflugzeuge ändert sich daher nichts.

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