Leistung für Bildung und Teilhabe
Leistungen für Bildung und Teilhabe, auch Bildungspaket oder Bildungs- und Teilhabepaket genannt (abgekürzt mit BuT bzw. BTP) sind Leistungen, die in Deutschland im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder der Sozialhilfe hilfebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf bzw. den Regelbedarfsstufen erbracht werden. Durch die Leistungen soll das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können nach § 6b Bundeskindergeldgesetz auch Kindergeldberechtigte für ein Kind erhalten. Dies ist der Fall, wenn Wohngeld gezahlt wird und das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, oder wenn das Kind im Haushalt der oder des Kindergeldberechtigten lebt und für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bezogen wird. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Kinderzuschlag für das Kind gezahlt wird, für das die Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden sollen.
Am 7. Juli 2020 erklärte das Bundesverfassungsgericht das Bildungspaket wegen Verstoßes gegen die kommunale Selbstverwaltung für verfassungswidrig, weil der Bund mit dem Bildungspaket entgegen Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG den Kommunen neue Aufgaben übertragen hat. Die Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 weiter anwendbar.