Abgabenüberhebung
Abgabenüberhebung, Leistungskürzung sind ausschließlich für Amtsträger geltende Sonderstraftatbestände im deutschen Strafrecht, welche durch § 353 StGB den Eintritt der Strafbarkeit bei der rechtswidrigen Überhebung von Abgaben oder der rechtswidrigen Kürzung von Leistungen zum Nachteil des Staates regeln, während die entsprechende und zum Vorteil des Staates vollzogene Amtshandlung trotz Rechtswidrigkeit keinen Straftatbestand nach diesem Paragrafen erfüllt. Eine Bestrafung als Betrug ist deshalb allerdings nicht ausgeschlossen. Abgabenüberhebung und Leistungskürzung werden, ebenso wie die Gebührenüberhebung gemäß § 352 StGB, den klassischen Amtsdelikten zugeordnet.
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