Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger ist ein Immaterialgüterrecht in Deutschland. Es dient dem Schutz verlegerischer Leistungen „vor systematischen Zugriffen (…) durch die Anbieter von Suchmaschinen und Anbieter von solchen Diensten im Netz (…), die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten (…)(und dadurch) für die eigene Wertschöpfung auch auf fremde verlegerische Leistungen (zugreifen).“ Durch das in den §§ 87f bis 87h des Urheberrechtsgesetzes verankerte Leistungsschutzrecht wird den Presseverlagen das ausschließliche Recht eingeräumt, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.

Das Leistungsschutzrecht wurde durch das Achte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 7. März 2013 mit Wirkung zum 1. August 2013 eingeführt. In einer den Gesetzesbeschluss begleitenden Entschließung drückte der Bundesrat die Erwartung aus, dass nach der Bundestagswahl 2013 ein Vorschlag zur Novellierung des Gesetzes beschlossen werde, der die Möglichkeiten der Presseverleger zur Durchsetzung ihrer Rechte stärke, dabei die Interessen der Urheber wahre und den Grundsatz der Informationsfreiheit gewährleistete. Nach der Bundestagswahl 2013 verständigten sich die Koalitionsparteien in ihrem Koalitionsvertrag vom 16. Dezember 2013 darauf, das Leistungsschutzrecht hinsichtlich der Erreichung seiner Ziele zu evaluieren.

Im Herbst 2014 wurden schließlich fünf Experten in den Ausschuss Digitale Agenda im Deutschen Bundestag eingeladen, um das Leistungsschutzrecht zu beurteilen. Im Dezember 2014 kamen alle fünf Experten einstimmig zu dem Ergebnis, dass das Leistungsschutzrecht für Presseverleger abgeschafft werden sollte. Die Einführung sei eine „Katastrophe“ gewesen. Auch andere Wissenschaftler bewerteten es zeitgleich als „unausgegoren, kurzatmig, lobbygetrieben“ und forderten ebenfalls die ersatzlose Abschaffung. 2018 sprachen sich in einer Petition rund 4 Millionen Bürger gegen ein geplantes Leistungsschutzrecht auf EU-Ebene aus.

Am 12. September 2019 entschied der EuGH, dass das deutsche Leistungsschutzrecht nicht anwendbar ist, weil die Bundesregierung den Entwurf nicht vorab an die EU-Kommission übermittelt hatte. Für Gesetze, die Dienste der Informationsgesellschaft regulieren, gilt eine Notifizierungspflicht.

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