Linux-Klausel

Die sogenannte Linux-Klausel ist eine am 22. März 2002 beschlossene Bestimmung des deutschen Urheberrechts, welche die Gültigkeit von Lizenzen freier Software und anderer Medien (Open Content) sicherstellen soll. Im § 32 Angemessene Vergütung des UrhG heißt es in Absatz 3 Satz 3:

„Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“

Diese in den Medien Linux-Klausel genannte Bestimmung stellte erstmals klar, dass der Schöpfer des Werkes das Recht hat, auf seine finanziellen Einkünftemöglichkeiten zugunsten der Allgemeinheit zu verzichten.

Entsprechende Regelungen finden sich seit der Urheberrechtsreform 2007 durch den sogenannten „2. Korb“ auch in § 31a Absatz 1 Satz 2 UrhG, wonach für einen Vertrag über unbekannte Nutzungsarten keine Schriftform erforderlich ist, in § 32a Abs. 3 Satz 3 UrhG, wonach der Urheber auf eine angemessene Beteiligung auch bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Vergütung und Vorteilen aus der Nutzung seines Werkes verzichten kann und § 32c Absatz 3 Satz 2 UrhG, der den Verzicht auf angemessene Vergütung für später bekannte Nutzungsarten regelt.

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