Lohnsteuerjahresausgleich
Der Lohnsteuerjahresausgleich kann durch den Arbeitgeber am Ende des laufenden Kalenderjahres mit der Lohnabrechnung Dezember durchgeführt werden, um eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Differenz zwischen der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer während des Kalenderjahres und der Jahreslohnsteuer dem Arbeitnehmer zu erstatten (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG).
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