Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)
Die Richtlinie 2006/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (kurz: Maschinenrichtlinie) regelt ein einheitliches Schutzniveau zur Unfallverhütung für Maschinen und unvollständige Maschinen beim Inverkehrbringen innerhalb des EWR. Darüber hinaus hat die Schweiz die Regelungen der Maschinenrichtlinie größtenteils in nationales Recht übernommen. Auch die Türkei hat entsprechende Regelungen erlassen.
Richtlinie 2006/42/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG |
Bezeichnung: (nicht amtlich) | Maschinenrichtlinie |
Geltungsbereich: | EWR |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht |
Grundlage: | EGV, insbesondere Art. 95 |
Verfahrensübersicht: | Europäische Kommission Europäisches Parlament IPEX Wiki |
Anzuwenden ab: | 29. Juni 2006 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
29. Juni 2008 |
Umgesetzt durch: | Umsetzungsübersicht bei EUR-Lex
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Fundstelle: | ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24–86 |
Volltext | Konsolidierte Fassung (nicht amtlich) Grundfassung |
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein. | |
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union |
In der EU erschienen im Jahr 2016 und im Jahr 2019 neue konsolidierte Fassungen.
Im April 2021 hatte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue EU-Maschinenverordnung mit einigen signifikanten Änderungen bzw. Neuerungen veröffentlicht, mit welcher dann u. a. die Richtlinie 2006/42/EG außer Kraft gesetzt werden wird. Inzwischen ist die "VERORDNUNG (EU) 2023/1230 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates" (EU-Maschinenverordnung) in Kraft getreten. Die EU-Maschinenverordnung wirkt im Ganzen aber erst ab dem 20. Januar 2027; einzelne Artikel sind aber bereits am 19. Juli 2023 wirksam geworden, weitere werden bis zum 20. Januar 2027 ebenfalls vorher wirksam (vgl. Art. 54 der EU-Maschinenverordnung).