Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA)

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA), abgekürzt MaRisk (BA), sind Verwaltungsanweisungen, die mit einem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten veröffentlicht wurden. Sie wurden von der BaFin erstmals mit Rundschreiben 18/2005 vom 20. Dezember 2005 veröffentlicht und zuletzt am 29. Juni 2023 durch das Rundschreiben 05/2023 (BA) geändert. BA steht hierbei für Bankenaufsicht.

Basisdaten
Titel:Rundschreiben 10/2012 (BA)
Mindestanforderungen an das Risikomanagement
Kurztitel: Mindestanforderungen an das Risikomanagement
Abkürzung: MaRisk
Art: Verwaltungsanweisung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: -
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Dezember 2005
Inkrafttreten am: 20. Dezember 2005
Letzte Neufassung vom: 29. Juni 2023
Inkrafttreten der
Neufassung am:
29. Juni 2023
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die MaRisk konkretisieren den § 25a KWG und sind die Umsetzung der qualitativen Anforderungen aus Basel II bzw. Basel III an das Risikocontrolling von Banken und die entsprechenden bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesse in deutsches Recht (sogenannte „zweite Säule“ von Basel II/III). Es handelt sich bei ihnen (ihrer Rechtsnatur) um sogenannte normeninterpretierende Verwaltungsvorschriften, die eine Selbstbindung der deutschen Aufsicht gegenüber den Finanzinstituten bzw. Versicherungen darstellen. Die MaRisk sind somit de facto eine verbindliche Auslegung des § 25a Abs. 1 KWG. Sie sollen der Aufsichtsbehörde eine konsistente Anwendung gegenüber den Finanzinstituten bzw. Versicherungen ermöglichen und Rechts- und Planungssicherheit schaffen.

Die Einhaltung der MaRisk wird vom Abschlussprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung geprüft. Sie sind auch Gegenstand von Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 KWG. Solche Prüfungen werden nach der Neufassung der Aufsichtsrichtlinie, die die Arbeitsteilung zwischen BaFin und Deutscher Bundesbank auf der Basis von § 7 KWG präzisiert, von Prüfern der Bundesbank durchgeführt.

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