Mischehe (Nationalsozialismus)

Während der Zeit des Nationalsozialismus wurden Juden und deren „deutschblütige“ Partner, mit denen sie in Mischehe lebten, als Person herabgewürdigt, in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt und durch Vorschriften in ihrer Lebensführung fremdbestimmt. Die als „jüdisch“ eingestuften Ehepartner blieben jedoch zumindest bis kurz vor Kriegsende von Deportationen verschont und entgingen dem Holocaust.

In Deutschland verbot das Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre („Blutschutzgesetz“), das am 15. September 1935 auf dem Reichsparteitag der NSDAP in Nürnberg erlassen wurde, fortan Eheschließungen zwischen „Deutschblütigen“ und Juden und stellte außereheliche Beziehungen zwischen ihnen als „Rassenschande“ unter Strafe. Bei der Einordnung als Jude im Sinne der Nürnberger Gesetze spielte der individuelle Bekenntnisstand der Betroffenen nur bei den damals so genannten Halbjuden eine Rolle. Ausschlaggebend war ansonsten nicht die eigene Religionszugehörigkeit: Wer (laut Ariernachweis) drei oder gar vier Großeltern jüdischer Religionszugehörigkeit hatte, galt nach nationalsozialistischer Auffassung als „Volljude“.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. Additional terms may apply for the media files.