Missbrauch ionisierender Strahlen

Der Missbrauch ionisierender Strahlen gehört zu den Strahlungsstraftaten des deutschen Strafrechts. Sanktioniert wird der Gebrauch ionisierender Strahlung zur Schädigungen von Personen oder Sachen. Seit 1998 sind die Regelungen in § 309 StGB zu finden (davor § 311a StGB a. F.); die Vorschriften gehen auf § 41 AtG a. F. zurück. Bei dieser gemeingefährlichen Straftat handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt. Taten, die gegen Personen begangen werden, sind Verbrechen im Sinne von § 12 StGB, Taten gegen Sachen sind Vergehen.

Kriminalstatistik
zu § 309 StGB (§ 311a a. F.)
JahrFälleAufklärungsrate
198710 %
19880-
19890-
1990250 %
1991250 %
19921100 %
19931100 %
19940-
19951100 %
19962100 %
19970-
1998366,7 %
19992100 %
2000250 %
200110 %
20023100 %
200310 %
2004250 %
Quelle: PKS (Schlüssel 6753)

In der Kriminalstatistik sind für die Jahre 1987 bis 2004 vierundzwanzig Fälle aufgeführt, von denen sechzehn aufgeklärt wurden; dies entspricht einer Aufklärungsquote von 67 %.

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