Nachtdienst
Als Nachtdienst (oder je nach Berufsgruppe: Nachtschicht) wird eine regulär vereinbarte Arbeitszeit zwischen meist 22 und 6 Uhr bezeichnet. In der Schweiz unterscheidet man zwischen Abendarbeit (20 bis 23 Uhr) und Nachtarbeit (23 bis 6 Uhr). In § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien 22 bis 5 Uhr) als Nachtzeit festgelegt. Nachtarbeit liegt nach diesem Gesetz dann vor, wenn die Arbeit mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Als Nachtarbeitnehmer gilt nach dem Gesetz, wer „normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten“ hat oder „Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr“ leistet.
Der Nachtdienst wird in den betroffenen Berufsgruppen durch möglichst einvernehmlich erstellte Dienstpläne oder Schichtpläne geregelt und meist durch Zuschläge zum Arbeitsentgelt vergütet. Zum Ausgleich der Mehrbelastung sind gewisse Arbeitspausen einzuhalten und müssen dem Nachtdienst freie Tage folgen. § 6 ArbZG fordert, sofern ein Tarifvertrag nichts anderes regelt, zusätzliche bezahlte freie Tage oder einen Entgeltzuschlag. Die in § 5 geforderte Ruhezeit (nicht zu verwechseln mit Erholungszeit) von mindestens 11 Stunden nach einer Arbeitszeit schließt einen direkten Wechsel in einen anschließenden Früh- oder Spätdienst aus, sodass nach einer Nachtdienstperiode regelmäßig ein freier Tag folgt.
In Einzelfällen oder nach branchenspezifischer Vereinbarung kann die Abgeltung der Erschwernisse auch durch höher gewichtete Überstunden oder im Urlaubs- oder Zeitausgleich (Zeitgutschrift) erfolgen. Je nach Branche kann es dafür auch Sonderregelungen geben.