Naturalrestitution

Naturalrestitution (lat.: natura, ursprünglich; restituere, wiederherstellen) ist ein Begriff der Rechtswissenschaft.

Seine Bedeutung stimmt mit dem Wortlaut des § 249 Abs. 1 BGB überein:

„Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

So kann z. B. bei einer Sachbeschädigung der Geschädigte verlangen, dass der Schädiger die beschädigte Sache repariert. § 249 BGB ist trotz des missverständlichen Wortlautes keine Anspruchsgrundlage, sondern regelt nur die Art und den Umfang eines Schadenersatzanspruches. Der Anspruch muss sich dem Grunde nach aus einer anderen Norm ergeben (z. B. aus § 823 BGB).

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