Nebenbestimmung

Die Nebenbestimmung stellt ein Handlungsinstrument des deutschen Verwaltungsrechts dar. Es handelt sich um einen Zusatz zu einem Verwaltungsakt, der dessen Regelungsinhalt erweitert oder beschränkt. Regelmäßig kommen Nebenbestimmungen zum Einsatz, wenn ein Bürger den Erlass eines Verwaltungsakts, etwa einer Baugenehmigung, beantragt. Liegen dessen Voraussetzungen nicht vor, können diese jedoch mithilfe einer zusätzlichen Regelung herbeigeführt werden, kann die Behörde den begehrten Verwaltungsakt mit der notwendigen Nebenbestimmung erlassen. Dies ermöglicht der Behörde, eine Entscheidung zu treffen, welche die Umstände des Einzelfalls in angemessener Weise berücksichtigt.

Die Grundlagen der Nebenbestimmung sind in § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geregelt. Diese Bestimmung sieht fünf Formen der Nebenbestimmung vor: die Bedingung, die Befristung, den Widerrufsvorbehalt, die Auflage und den Auflagenvorbehalt. Darüber hinausgehend können speziellere Gesetze weitere Formen von Nebenbestimmungen vorsehen.

Auf welche Weise der Adressat eines Verwaltungsakts gegen eine Nebenbestimmung prozessual vorgehen kann, war in der Rechtswissenschaft äußerst strittig. Uneinigkeit herrschte darüber, ob eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage statthaft ist. Die mittlerweile vorherrschende Auffassung geht davon aus, dass eine Nebenbestimmung losgelöst vom Verwaltungsakt angefochten werden kann, soweit sie von diesem prozessual und materiell abtrennbar ist.

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