Nichtigerklärung (Ehe)
Als Nichtigkeit der Ehe bezeichnet man die Ungültigkeit einer Ehe von Anfang an wegen schwer wiegender Rechtsmängel bei der Eheschließung. Die Nichtigerklärung der Ehe ist die rechtswirksame Feststellung dieses Tatbestands.
Die Rechtswissenschaft bezeichnet einen Rechtsakt (so auch die Eheschließung) als unwirksam oder nichtig, wenn er nicht wirksam ist, also keine rechtliche Wirkung entfaltet. Wird eine Ehe für nichtig ex tunc (von Anfang an) erklärt, ist in der Folge so zu verfahren, als ob diese Ehe niemals bestanden hätte. Die Nichtigerklärung einer Ehe ist in diesem Sinn grundsätzlich von einer Auflösung ex nunc (vom Auflösungszeitpunkt an) zu unterscheiden, wie sie etwa durch die Ehescheidung oder die Eheaufhebung bewirkt werden kann.
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