Notfalltüröffnung

Unter einer Notfalltüröffnung versteht man das gewaltsame Eindringen in einen verschlossenen Raum auf Grund einer Notfallsituation. Solch eine Notfallsituation kann einerseits durch Personen in Notlagen erforderlich, aber auch durch andere Umstände (z. B. einen Brand) gerechtfertigt sein.

Werden in dem Wohnraum hilflose Personen bzw. Personen in Notlage vermutet, so spricht man in der Regel auch von einer Türöffnung mit Unfallverdacht. Ziel dieser Notfalltüröffnung ist es, den Rettungskräften Zugang zu verschaffen und der hilflosen Person Hilfe zukommen zu lassen. Meistens sind diese Notfalltüröffnungen nach Unfällen, akuten Erkrankungen oder Suizid(versuch)en erforderlich und werden von Polizei, Rettungsdienst oder Angehörigen angefordert. Bevor die Tür durch die Feuerwehr geöffnet werden darf, müssen Indizien für einen Unglücksfall vorliegen. Diese können z. B. ein überquellender Briefkasten, ein generell schlechter Allgemeinzustand oder, als sicheres Indiz, Hilferufe aus der Wohnung sein. Erfolgt die Türöffnung jedoch ohne belastbare Indizien auf eine Gefahr, d. h. bei einer Putativgefahr, so ist diese Maßnahme rechtswidrig. Im Falle der Amtshilfe muss die anfordernde Behörde (z. B. Polizei) sich für die Rechtmäßigkeit verantworten.

Eine Notfalltüröffnung liegt auch dann vor, wenn andere Schadenslagen vorliegen: Dies kann ein (entstehender) Brand sein, aber auch ein technisches Gebrechen (z. B. Wasserrohrbruch), der das Eingreifen der Einsatzkräfte erforderlich macht, um größeren Schaden abzuwenden. Unter Notfalltüröffnung fällt meistens auch eine zugefallene Türe, wenn im Wohnraum der Herd eingeschaltet ist oder sich Kleinkinder oder Personen, die einer Aufsicht oder Pflege bedürfen, im Haushalt sind.

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