Notstandsgesetze (Deutschland)
Als „die Notstandsgesetze“ im engeren Sinne werden die Grundgesetzänderungen bezeichnet, die am 30. Mai 1968 – in der Zeit der ersten Großen Koalition – vom Deutschen Bundestag und am 14. Juni vom Bundesrat verabschiedet sowie am 24. Juni 1968 von Bundespräsident Lübke unterzeichnet wurden. Außerdem wurde – bereits seit Ende der 1950er Jahre – eine ganze Reihe von sog. „einfachen“ (nicht-verfassungsändernden) Notstandsgesetzen verabschiedet. Die Beratungen über diese Gesetzespakete wurden von massiven Protesten der sogenannten Außerparlamentarischen Opposition (APO) begleitet. Die Notstandsgesetze änderten das Grundgesetz zum 17. Mal und fügten eine Notstandsverfassung ein, welche die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen (Naturkatastrophe, Aufstand, Krieg) sichern soll.
Basisdaten | |
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Titel: | Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes |
Art: | Bundesgesetz, Verfassungsänderung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Erlassen aufgrund von: | Art. 79 Abs. 1 und 2 GG |
Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht |
Erlassen am: | 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) |
Inkrafttreten am: | 28. Juni 1968 |
Außerkrafttreten: | noch aktuell |
Weblink: | http://www.documentarchiv.de/brd/1968/grundgesetz-notstandsgesetze.html |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Während im Gesetzentwurf von 1960 zwar noch von „Ausnahmezustand“ – unter anderem als Überschrift eines neu einzufügenden Abschnittes X.a – die Rede war, kamen das Wort „Notstand“ – und Komposita mit „Notstand‑“ – in diesem und den späteren Entwürfen immer nur in den erläuternden und begründenden Ausführungen, aber nie im vorgeschlagenen Gesetzestext vor. Auch in der schließlich verabschiedeten Fassung kam das Wort nicht vor. Auch in der heutigen Fassung des Grundgesetzes kommt „Notstand“ bzw. ein Kompositum mit „-notstand-“ nur in zwei Artikeln vor, die beide aber nichts mit den Notstandsgesetzen zu tun haben.
Die dann konkret anwendbaren Regelungen sind dann in den Sicherstellungs- und Vorsorgegesetzen und darauf aufbauenden Verordnungen verankert, z. B. dem Wirtschaftssicherstellungsgesetz und der darauf aufbauenden Wirtschaftssicherstellungsverordnung. Diese enthalten jeweils die Regelung, dass sie erst bei Vorliegen des Notstandes angewandt werden dürfen.