Nutzniessung

Die Nutzniessung gemäss schweizerischem Recht ist eine Personaldienstbarkeit, ein beschränktes dingliches Recht. Geregelt ist sie in Art. 745 ff. ZGB. Sie entspricht dem Nießbrauch des deutschen Rechts nicht, ähnelt ihm aber zum Teil.

Die Nutzniessung ist das Recht an beweglichen Sachen, an Rechten, an einem Vermögen oder an einem Grundstück, dieses wie Eigentum zu behandeln, obwohl es kein Eigentum ist. Das heisst, der Nutzniesser hat den vollen Genuss der Sache, dem Eigentümer verbleibt während der Dauer der Nutzniessung nur das „bloße“ Eigentum (sog. nudum dominium oder nuda proprietas).

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