Ordentliche Gerichtsbarkeit (Litauen)
Die ordentliche Gerichtsbarkeit in Litauen stützt sich auf verfassungs- und völkerrechtlichen Regelungen.
Artikel 12 des Gerichtsgesetzes der Republik Litauen legt folgendes Gerichtssystem fest: Das Gerichtssystem der Republik Litauen besteht aus Gerichten allgemeiner Zuständigkeit und aus Spezialgerichten.
Gerichte allgemeiner Zuständigkeit oder erstinstanzliche Gerichte, d. h. Bezirks- und Amtsgerichte) sind für sämtliche Zivilsachen zuständig. Das sind Streitfälle im Zusammenhang mit dem zivilen Leben, der Familie, der Arbeit, dem geistigen Eigentum, der Insolvenz, der Sanierung und anderen privaten Rechtsbeziehungen. Die Gerichte sind auch für außerordentliche Verfahren und Anträge zuständig, die die Anerkennung und Vollziehung von Urteilen ausländischer Gerichte und von Schiedsgerichtsurteilen in der Republik Litauen betreffen (Artikel 22 Zivilprozessordnung).
Spezialgerichte, d. h. Verwaltungsgerichte (Bezirksverwaltungsgerichte), sind für Verwaltungssachen zuständig, die sich aus verwaltungsrechtlichen Rechtsbeziehungen ergeben.