Parteivernehmung

Die Parteivernehmung (§§ 445 ff. ZPO) ist ein förmliches Beweismittel im deutschen Zivilprozess. Sie unterscheidet sich von der Anhörung einer Partei (§§ 118, 141 Abs. 1 S. 1 ZPO), die bloß lückenhaftes Vorbringen ergänzt und ohne Beweisbeschluss erfolgt.

Ihr Beweiswert wird unterschiedlich beurteilt. Manchen gilt die Parteivernehmung wegen des typischerweise vorhandenen Eigeninteresses der Parteien am Prozessergebnis als schwächstes Beweismittel. Andere qualifizieren sie nicht als Beweismittel geringeren Wertes.

Die ZPO lässt sie nur unter engen Einschränkungen zu. Sie regelt die Parteivernehmung

  • auf Antrag des Gegners (§ 445 ZPO), mit der sich allerdings kein Gegenbeweis führen lässt;
  • auf eigenen Antrag (§ 447 ZPO), die nur mit Zustimmung des Gegners zulässig ist;
  • von Amts wegen (§ 448 ZPO), die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die durch die Parteivernehmung zu beweisende Tatsache voraussetzt (Anbeweis)
  • und zur Schätzung der Schadenshöhe (§ 287 Abs. 1 S. 3 HS. 1 ZPO).
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