Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) wird benutzt, wenn eine technische oder organisatorische Absturzsicherung nicht möglich oder nicht hinreichend sicher ist. Sie ist Teil der persönlichen Schutzausrüstung, die in Europa durch die Verordnung (EU) 2016/425 (PSA-Verordnung) mit unmittelbarem Gesetzgebungscharakter geregelt ist. Sie ersetzt ab dem 21. April 2018 die bis dahin geltende PSA-Richtlinie 89/686/EWG, die von den Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht überführt werden musste.

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-BV) regelt die Anwendung in Deutschland. PSAgA muss von Beschäftigten (mit den Ausnahmen nach §1 Abs(3) PSA-BV) bei der Arbeit benutzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung das Risiko eines Absturzes identifiziert.

Die Berufsgenossenschaften geben in ihren Vorschriften und Regeln Hinweise, ab welcher möglichen Absturzhöhe oder bei welchen Tätigkeiten eine Sicherungspflicht mit PSAgA besteht, sofern technische oder organisatorische Maßnahmen nicht greifen. So z. B. ab einer Höhe von null Meter über Medien, in denen man versinken kann (Wasser, Schüttgut), ab einem Meter Höhe an frei liegenden Treppenläufen, Wanddurchbrüchen, Absätzen und an Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen, ab einer Höhe von zwei Metern an allen anderen Arbeitsplätzen. Die Anwendung wird in den DGUV Regeln 112-198 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und 112-199 Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen geregelt.

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