Polizeiliche Vorbeugungshaft
Polizeiliche Vorbeugungshaft bzw. Vorbeugehaft war ein Instrument des nationalsozialistischen Regimes zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und polizeilichen planmäßigen Überwachung. Die Polizeiliche Vorbeugungshaft konnte von der Kriminalpolizei ohne gesetzliche Grundlage zeitlich unbefristet angeordnet werden. Ähnlich der von der Gestapo verhängten Schutzhaft gab es auch gegen die Vorbeugungshaft keinen Rechtsschutz, etwa im Wege der richterlichen Haftprüfung.
Mit der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (Reichstagsbrandverordnung) war auch Art. 114 der Weimarer Verfassung „bis auf weiteres außer Kraft gesetzt“ worden. Es waren daher „Beschränkungen der persönlichen Freiheit auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.“
Eine Befristete Vorbeugungshaft gab es in der Zeit des Nationalsozialismus nicht.