Postenpflicht

Die Postenpflicht war die Dienstanweisung an KZ-Wachen zum Gebrauch ihrer Dienstwaffe. Die SS-Männer hatten den Befehl erhalten, bei Fluchtversuchen oder bei Bedrohung durch Häftlinge ohne warnenden Aufruf sofort „scharf“ zu schießen. Warnende Schreckschüsse waren ebenfalls verboten.

In späteren NS-Prozessen beriefen sich SS-Männer auf einen angeblichen Befehlsnotstand. Dem Vorwurf der willkürlichen, massenhaften Ermordung von Häftlingen hielten Angeklagte entgegen, man habe nicht gemordet, sondern in Notwehr gehandelt, oder Häftlinge „auf der Flucht erschossen“, wie es die Dienstanweisung vorgeschrieben hatte.

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