Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen
Das Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen, kurz Preußisches Eisenbahngesetz (prEG) genannt, wurde im Königreich Preußen am 3. November 1838 von Friedrich Wilhelm III. unterzeichnet. Das Gesetz entstand, als um 1836 für die Berlin-Potsdamer Eisenbahn um die königliche Genehmigung nachgesucht wurde. Es war nach den bayerischen „Fundamentalbestimmungen für sämtliche Eisenbahnstatuten in Bayern“ vom 28. September 1836 – siehe München-Augsburger Eisenbahn-Gesellschaft – das zweite deutsche Eisenbahngesetz.
Paragraph 1 des Gesetzes sieht die Bildung von Eisenbahngesellschaften als private Aktiengesellschaften vor, wobei nach § 3 die Gesellschaft erst nach Genehmigung ihres Status als Aktiengesellschaft bestätigt wird. Laut § 1 ist beim Handelsministerium der Antrag einzureichen, und § 4 legt das Handelsministerium als Genehmigungsbehörde fest.