Prinz von Geblüt
Mit dem Titel Prinz von Geblüt (frz. prince du sang, engl. prince of the blood) wurden während der französischen Monarchie alle Angehörigen des königlichen Geschlechts der Kapetinger bezeichnet, die dem Geschlecht in männlicher Aszendenz angehörten. Als Personen königlichen Geblüts kam ihnen eine Relevanz in der Nachfolgeregelung auf den französischen Thron zu. Weibliche Nachkommen (princesse du sang) besaßen kein Nachfolgerecht. Traditionell wurden von den französischen Königen nur die Nachkommen König Ludwigs IX. des Heiligen (1214–1270) als Geblütsprinzen anerkannt, betroffen waren davon die Angehörigen der Häuser Valois und Bourbon samt deren Nebenlinien. Dem Haus Courtenay wurde deshalb der Geblütsrang von König Ludwig XIV. (1643–1715) aberkannt, da dieses nicht von Ludwig IX. abstammte. Nach der Unterzeichnung der Lateranverträge hat das Königreich Italien alle in Rom oder der Vatikanstadt wohnhaften Kardinäle als Fürsten von Geblüt betrachtet.