Realsplitting
Unter Realsplitting (Steuerrecht) wird die (begrenzte) Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs der Unterhaltsleistung für nachehelichen Unterhalt und Trennungsunterhalt im Rahmen der Einkommensteuer verstanden. Das Realsplitting ist in § 10 Abs. 1a Nr.1 EStG verankert.
Im Ergebnis werden Einkünfte des Unterhaltszahlenden durch den Unterhaltsberechtigten versteuert (Sonderausgabenabzug beim Unterhaltsleistenden einerseits, dafür Versteuerung beim Unterhaltsempfänger andererseits) – die Einkünfte werden also rechnerisch zum Unterhaltsberechtigten „verschoben“. Ziel ist es, den progressionsbedingten niedrigeren Steuersatz des Unterhaltsberechtigten dafür zu nutzen, um gegenüber dem Staat insgesamt (d. h. in Summe für beide Partner) den Vorteil einer niedrigeren Besteuerung des Unterhalts zu erreichen, im Vergleich zur Besteuerung ohne Anwendung des Realsplittings. Die Besteuerung beim Unterhaltsempfänger mindert den Nettounterhalt. Der Unterhaltsleistende hat diesen Nachteil in der Regel auszugleichen.
Das Realsplitting folgt dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip. Durch die Unterhaltszahlungen sinkt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsleistenden und steigt die des Unterhaltsempfängers.