Realvertrag
Als Realvertrag (auch: Realkontrakt; lat. contractus re) bezeichnet man Verträge, die nicht bereits aufgrund eines Konsens zustande kommen, sondern erst durch „Übergabe oder Übereignung des vertragsspezifischen Gegenstandes“.
Charakteristische Realverträge in der Rechtsentwicklung seit dem römischen Recht waren das Darlehen (mutuum), die Verwahrung (depositum), die Leihe (commodatum) und das Faustpfand (pignus). Die Rückzahlung der Darlehensvaluta beziehungsweise der Rückerhalt der verliehenen oder verwahrten Sache, konnte im römischen Recht durch eine Bereicherungsklage eingefordert werden.
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