Rechtsfähigkeit (Deutschland)

Rechtsfähigkeit ist in der Rechtswissenschaft die Rechtssubjekten kraft Gesetzes verliehene Befugnis, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtssubjekte in diesem Sinne sind die natürlichen und juristischen Personen. Während das BGB natürlichen Personen die Rechtsfähigkeit als vorgegeben zugesteht, beruht die Rechtsfähigkeit juristischer Personen auf der Anerkenntnis durch die Rechtsordnung (Zweckschöpfungsgedanke).

Der Grundsatz, dass alle natürlichen Personen rechtsfähig sind (allgemeine Rechtsfähigkeit), bedeutet nicht, dass jeder jedes Recht genießt. Einige Rechtsstellungen erfordern besondere Merkmale, wie Alters- oder Geschlechtsgebundenheit, so beispielsweise die Volljährigkeit (besondere Rechtsfähigkeit). Im rechtsgeschäftlichen Verkehr des Schuld-, Sachen- und Handelsrechts bleibt im Allgemeinen jedem der Zugang zu den Rechtsinstituten offen.

Obgleich der Gesetzgeber das Begriffspaar „rechtsfähig“ und „nichtrechtsfähig“ als sich jeweils ausschließende Gegensätze geschaffen hat, gibt es dazwischen die Form der Teilrechtsfähigkeit, die als beschränkte Rechtsfähigkeit für den Nasciturus, die Personenhandelsgesellschaften oder die nichtrechtsfähigen Vereine verstanden wird.

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